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Update: EU-Bauprodukteverordnung

Flagge der EU

Seit dem 18. Dezember 2024 ist es offiziell – eine neue EU-Bauprodukteverordnung (Construction Products Regulations CPR oder BPV) wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Diese Verordnung dient der Festlegung harmonisierter Vorschriften zur Erleichterung des freien Warenverkehrs bzw. zur Erhöhung der Produktsicherheit und ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Ablösung dieser erfolgt schrittweise, spätestens 2040 ist dieser Prozess abgeschlossen.

Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 8.  Jänner 2026. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union. In der EU ist eine Verordnung ein Rechtsakt, der in den Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung hat und nicht erst wie eine Richtlinie durch innerstaatliche Gesetze umgesetzt werden muss.[1]

Gemäß Artikel 94 „Aufhebung von Rechtsakten“ ist die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 mit Wirkung vom 8. Januar 2026 aufgehoben. Einige Artikel und Anhänge werden jedoch erst mit Wirkung vom 8. Jänner 2040 aufgehoben. Darunter fallen die jene Anhänge, in denen Anforderungen an Produkte, Leistungs- und Konformitätserklärungen festgelegt werden. [2]

Was ist neu?

Der rechtliche Rahmen für die EU-weite Vermarktung von Bauprodukten wird weiterentwickelt und die regulatorische Möglichkeit der Steuerung wird wesentlich erweitert. Zukünftig ist eine kombinierte Leistungs- und Konformitätserklärung in Kombination mit der CE-Kennzeichnung erforderlich. Es werden u.a. Nachweise für die ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten gefordert und der Eintrag in ein „digitales Produktpasssystem für Bauprodukte“ eingeführt.

Wesentliches Element: digitales Produktpasssystem für Bauprodukte

Gemäß Kapitel X (10) der BPV muss ein digitales Produktpasssystem für Bauprodukte eingerichtet werden. Dieses muss unter anderem mit dem mit der Verordnung (EU) 2024/1781 (Verordnung […] zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte […]) eingeführten digitalen Produktpass kompatibel und interoperabel sein.

Der digitale Produktpass, der im Produktpasssystem hinterlegt ist, muss unter anderem die Leistungs- und Konformitätserklärung, allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen, technische Dokumentation und Kennzeichnung beinhalten und für alle Wirtschaftsteilnehmer, Kunden, Nutzer und Behörden über den Datenträger kostenlos zugänglich sein. Hierbei sind unterschiedliche Stufen des Zugangs zum digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte vorgesehen. Die Informationen müssen dabei für den Zeitraum von 25 Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Produktes der jeweiligen Produktart zugänglich sein.

Verbindung zu den nationalen Anforderungen an Bauwerke

Gemäß dem in der BPV angeführten Grund (113) für die Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten wird wie folgt ausgeführt:

Zitat: „(113) Während das Konzept der grundlegenden Anforderungen an Bauwerke als technisch notwendige Verbindung zwischen Bauwerken und Bauprodukten beibehalten wird, sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie keine Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer oder der Mitgliedstaaten begründen, da das Recht zur Regulierung von Bauwerken in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. […]“[3]

Das bedeutet, dass die wesentlichen Merkmale horizontaler Art wie Brandverhalten, Feuerbeständigkeit oder ökologischer Nachhaltigkeit in den Anhängen der VO aufgeführt und die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke festgelegt sind.[4] Die Seitens des Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) veröffentlichten OIB-Richtlinien 1-6 bzw. 7 (Grundlagendokument) bilden diese grundlegenden Anforderungen an Bauwerke ab und müssen aktiv durch die Bundesländer in deren Bauordnungen für verbindlich erklärt werden.

Die im Anhang I der BPV angeführten grundlegenden Anforderungen an Bauwerken haben sich in Anzahl der Kapitel und im Inhalt geändert. Aus der bisherigen 3. Grundanforderung „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ (national: OIB-RL 3) wird der Umweltschutz herausgelöst und als 7. eigenständige Grundanforderung platziert. Die bisherige Grundanforderung der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen wird als 8. Grundanforderung angeführt und inhaltlich wie folgend angeführt wesentlich erweitert (national: Grundlagendokument zur OIB-RL 7):

Zitat: „Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass während ihres gesamten Lebenszyklus die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes sichergestellt ist:

  1. Maximierung der ressourcenschonenden Nutzung von Rohstoffen und Sekundärrohstoffen mit hoher ökologischer Nachhaltigkeit,
  2. Minimierung der Gesamtmenge der verwendeten Rohstoffe,
  3. Minimierung der Gesamtmenge der grauen Energie,
  4. Minimierung des Abfallaufkommens,
  5. Minimierung des Gesamtverbrauchs von Trink- und Gebrauchswasser,
  6. Maximierung der Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit des gesamten Bauwerks oder von Teilen davon sowie von deren Werkstoffen nach dem Rückbau oder Abriss,
  7. leichte Rückbaubarkeit.“[5]

Diese aus Sicht der Ressourcenschonung und des Umweltschutzes unumgänglichen Anforderungen stellen ein wesentliches Umdenken bei der Planung, Errichtung und Nutzung sowie beim Rückbau von Gebäuden dar und wurden in der Vergangenheit u.a. nur über das für den Auftraggeber freiwillige DGNB-Zertifikat der ÖGNI abgebildet.

[1] https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/V/Seite.990040.html

[2] Verordnung (EU) 2024/3110 vom 20. November 2024, Seite 75

[3] Verordnung (EU) 2024/3110 vom 20. November 2024, Seite 17

[4] Verordnung (EU) 2024/3110 vom 20. November 2024, Seite 101

[5] Verordnung (EU) 2024/3110 vom 20. November 2024, Seite 80